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ZAP 8/2021, Einsichtsrecht in Messunterlagen bei Anwendu ... / 3. Zulassungsfälle, § 80 Abs. 1 u. 2 OWiG

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Wird gegen den Betroffenen keine Geldbuße verhängt, die 250 EUR übersteigt, so schränkt § 80 OWiG die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in erheblichem Umfang ein. Noch weiter eingeschränkt ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG, wenn gegen den Betroffenen keine Geldbuße von mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist und kein Fahrverbot verhängt wurde.

Nach der Rechtsprechung des VerfGH Rheinland-Pfalz (Urt. v. 15.1.2020 – VGH B 19/19) und des VerfGH Baden-Württemberg (Urt. v. 14.12.2020 – 1 VB 64/17) liegt der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vor (Fortbildung des Rechts sowie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), wenn das Oberlandesgericht vom Nichtbestehen eines Einsichtsrechts (dort: in vorhandene Messunterlagen) ausgehen will. Lässt es die Rechtsbeschwerde nicht zu und legt es die Sache nicht im Wege der Divergenzvorlage dem BGH vor (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), so verletzt dies die Ansprüche des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und auf den gesetzlichen Richter.

Im Übrigen kann in diesen Fällen der Betroffene nur die Versagung des rechtlichen Gehörs rügen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Da nach wohl h.M. aber in den vorstehend behandelten Fällen der Verweigerung der Einsicht in Messunterlagen nicht der Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör berührt ist, sondern ausschließlich das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2020, 69, 73 f. m.w.N.), wäre dem Betroffenen, dem im behördlichen und im amtsgerichtlichen Verfahren die Einsicht in die Messunterlagen verweigert wird, in den Zulassungsfällen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde verwehrt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12.11.2020 die Frage, ob neben dem Anspruch auf ein faires Verfahren auch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist, dahinste...

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