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ZAP 8/2017, Das Bußgeldverfahren – ein Überblick / V. Verfahrensgang (§§ 53 ff. OWiG)

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1. Vorverfahren

a) Anhörung des Betroffenen (§ 55 OWiG)

aa) Allgemeines

In § 55 OWiG ist vorgeschrieben, dass der Betroffene vor Erlass eines Bußgeldbescheids anzuhören ist. Es ist allerdings nicht geregelt, in welcher Form dies zu geschehen hat (zur Anhörung des Betroffenen eingehend Burhoff/Gübner, OWi, Rn 373 ff.). Anders als im Strafrecht (§ 163a StPO) genügt im Bußgeldverfahren auch, dass dem Betroffenen nur Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies kann mündlich an Ort und Stelle, schriftlich durch das Übersenden eines Fragebogens oder mittels protokollarischer Vernehmung erfolgen. Das wird in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren häufig übersehen.

 

Hinweis:

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Anhörung (derzeit) nicht Folge zu leisten hat, sofern nicht die Polizei ausnahmsweise selbst Bußgeldbehörde ist. Insoweit ist jedoch eine Gesetzesänderung vorgesehen, und zwar durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" (vgl. BR-Drucks 796/16 = BT-Drucks 17/11277).

bb) Belehrung des Betroffenen

Im Hinblick auf die Aussagepflicht des Betroffenen ist zu unterscheiden, ob es sich um Angaben zur Person oder zur Sache handelt. Da auch im Ordnungswidrigkeitenrecht kein Zwang zur Selbstbezichtigung besteht, steht es dem Betroffenen stets frei, sich inhaltlich mit dem Vorwurf auseinander zu setzen. Auf dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene ausdrücklich hinzuweisen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO), was im schriftlichen Anhörungsverfahren durch entsprechende Vordrucke sichergestellt ist (zur Belehrung des Betroffenen s. Burhoff/Gübner, OWi, Rn 476 ff.).

 

Hinweise:

Unterbleibt die Belehrung des Beschuldigten, so führt dies nach der Rechtsprechung des BGH im Strafverfahren zu einem Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214; vgl. dazu eingehend Burhoff, EV, Rn 3087 ff.; Burho...

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