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ZAP 6/2020, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht: Grundlag ... / II. Steuerpflicht

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Die §§ 1 und 2 KStG regeln die Körperschaftsteuerpflicht. In ihnen wird abschließend aufgeführt, welcher Personenkreis körperschaftsteuerpflichtig ist.

Der Körperschaftsteuer unterliegen gem. § 1 KStG als Steuersubjekte die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:

  1. Kapitalgesellschaften (insb. SE, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ausländische Kapitalgesellschaften);
  2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
  3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
  5. nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind die o.g. juristischen Personen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte, soweit nicht eine Befreiungsvorschrift eines Doppelbe­steuerungsabkommens greift, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Da jede in Deutschland gegründete GmbH oder AG in ein deutsches Handelsregister eingetragen werden muss, unterliegt jede GmbH nach dem GmbHG sowie jede AG nach dem AktG mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung. Auf die Frage der Geschäftsleitung kommt es nur bei ausländischen Kapitalgesellschaften (z.B. der nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company, kurz Ltd.) an.

Der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, mit ihren inländischen Einkünften sowie sonstige Körperschaften, Pe...

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