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ZAP 6/2020, Betriebsübergang und Betriebliche Altersversorgung

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I. Einleitung

Der Ruhegeldsenat des BAG hat mit seinem Urteil vom 22.10.2019 (3 AZR 429/18, juris) seine bisherige Rechtsprechung zum Ordnungsprinzip nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB modifiziert und konkretisiert und seine bisherige Rechtsprechung hierzu ausdrücklich aufgegeben. Aus Anlass dieser Rechtsprechungsänderung werden nachfolgend die generellen "Spielregeln", die bei einem Betriebsübergang zu beachten sind, im Hinblick auf die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt und erläutert.

II. Allgemeine Grundlagen und Rechtsfolgen des § 613a BGB

Gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, d.h. wenn die Befugnis, den Betrieb im eigenen Namen zu leiten, hinsichtlich des ganzen Betriebs oder eines bestimmten, selbstständigen Betriebsteils auf einen Rechtsnachfolger überwechselt (sog. Einzelrechtsnachfolge/Singularsukzession). Hierbei wird der Betrieb oder Betriebsteil vom Inhaber (Veräußerer) durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber (Erwerber) übertragen, z.B. durch Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Bestellung eines Nießbrauchs. Dies hat zugleich einen Übergang der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse zur Folge. Mit diesem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen drei Schutzfunktionen verbunden:

  • Im Vordergrund steht die sog. Bestandsschutzfunktion, d.h. der Schutz der einzelnen Arbeitnehmer durch Sicherung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang. Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung im Wortlaut des § 613a BGB auf den Übergang bestehender "Arbeitsverhältnisse" erstrecken sich die Rechtsfolgen des § 613a BGB ausschließlich auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte (Höfer, BetrAVG, Bd. I [ArbR], Kap. 9 Rn 51). Organmitglieder juristischer Personen, wie z...

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