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ZAP 6/2018, Rechtsprechungsübersicht zum Familienrecht – ... / 1. Kindesunterhalt

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a) Ausbildung

Gemäß § 1619 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird eine abschließende Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

  • Der Anspruch des Kindes steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Verpflichtung der Eltern steht die Pflicht des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Ob Verzögerungen in der Ausbildung, ein Leistungsabfall, Unterbrechungen oder ein Wechsel des Studiengangs zum Verlust des Anspruchs führen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Wie das OLG Koblenz (FamRB 2017, 411 m. Hinw. Liceni-Kierstein) darlegt, kann ein Ausbildungsanspruch des Kindes auch dann noch gegeben sein, wenn sich seine allgemeine Schulausbildung aufgrund nicht ausreichender Leistungen erheblich verzögert und nach Beginn des Studiums bis zum Abschluss des zweiten Semesters ein Studienwechsel vorgenommen wird. Für eine Übergangzeit kann eine nicht offensichtliche Fehleinschätzung nicht vorgeworfen werden.
  • Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung hat das OLG Brandenburg (FamRB 2017, 448 m. Hinw. Frank) in einem Fall bejaht, in dem ein Volljähriger nach mehreren gescheiterten Ausbildungsversuchen nunmehr in einer weiteren Ausbildung gute Leistungen erbringt, die abgebrochenen Ausbildungen zum Teil während seiner Minderjährigkeit begonnen und er wegen schwieriger häuslicher Verhältnisse Nachteile in seiner Entwicklung erlitten hat.
  • Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (ZAP EN-Nr. 476/2017; FamRZ 2017, 1132 m. Anm. Seiler = MDR 2017, 885 = FuR 2017, 440 m. Hinw. Soyka = Fa...

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