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ZAP 5/2025, Aktivlegitimation und Nachweis der Rechteket ... / b) Widerlegliche gesetzliche Vermutung, § 10 UrhG

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aa) Bezeichnung als Urheber, § 10 Abs. 1 UrhG

Urheber können häufig den Nachweis, ein bestimmtes Werk geschaffen zu haben, nur sehr schwer (BGH, Urt. v. 28.11.2002 – I ZR 168/00, GRUR 2003, 229 – P-Vermerk, Rn 65) oder gar nicht erbringen. Um Anspruchsberechtigten über auftretende Beweisschwierigkeiten und Beweisnot hinwegzuhelfen, stellt § 10 Abs. 1 UrhG eine gesetzliche Urheberschaftsvermutung (Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn 1) zugunsten desjenigen auf, der auf dem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes oder dem Original eines Werkes der bildenden Kunst in üblicher Weise als Urheber bezeichnet ist. Die Urheberbezeichnung des § 10 Abs. 1 knüpft an den (bürgerlichen) Namen an, gilt nach Hs. 2 aber nicht nur für den wahren Namen, sondern nach dem UrhG 1965 (BGBl I, S. 1273) auch für Decknamen (Pseudonyme), Künstlernamen oder Künstlerzeichen (RegE UrhG 1962, BT-Drucks IV/270, S. 42). Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der Vervielfältigungsstücke oder des Originals befindet (BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 – Kranhäuser, Rn 28). Da Urheber nur natürliche Personen sein können, greift die Vermutung nicht, wenn eine juristische Person benannt ist.

bb) Herausgeber und Verleger, § 10 Abs. 2 UrhG

Nur dann, wenn kein Urheber in der nach Abs. 1 genannten Weise bezeichnet ist (Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 10 Rn 43; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer, a.a.O., § 10 Rn 13), wird eine Ermächtigung, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, zugunsten des als solchen bezeichneten Herausgebers bzw., ist auch dieser nicht bezeichnet, des Verlegers (s. § 1 VerlagsG) vermutet. Mit der Vermutung wollte der Gesetzgeber dem ...

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