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ZAP 2/2026, KostBRÄG 2025 und Übergangsfälle zum RVG: Vo ... / 1. Wertgebühren

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Werden mehrere selbstständige Verfahren, in denen gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist, miteinander verbunden, so berechnen sich nach der Verbindung die Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Soweit für das eine Verfahren altes Recht gilt und für das andere bereits neues Recht, gilt ab der Verbindung gem. § 60 Abs. 2 RVG altes Recht; auf das Datum der einzelnen Auftragserteilungen kommt es nicht an.

 

Beispiel:

Der Anwalt hatte im April 2025 für den A Klage gegen B i.H.v. 6.000 EUR erhoben, die diesem im April 2025 zugestellt wurde. Im Juli 2025 hat B eine selbstständige Klage gegen A i.H.v. 8.000 EUR erhoben. Beide Verfahren werden im November 2025 gem. § 145 ZPO miteinander verbunden und gemeinsam verhandelt. Führend ist das Klageverfahren des B.

Die Vergütung im Klageverfahren des A richtet sich nach altem Recht. Die Vergütung im Klageverfahren des B richtet sich dagegen nach neuem Recht.

Da sich nach der Verbindung die Gebühren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 GKG aus den zusammengerechneten Werten berechnen, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die weiteren Gebühren, die nach der Verbindung entstehen, neues Recht. Für die bis zur Verbindung angefallenen Gebühren bleibt es dagegen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG beim alten Recht.

I. Klage des B bis zur Verbindung (neues Recht)
 

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV

(Wert: 6.000 EUR)
  538,20 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme   558,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,06 EUR
Gesamt   664,26 EUR
II. Klage des A (altes Recht)
 

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV

(Wert: 8.000 EUR)
  652,60 EUR

1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV

(Wert: 14.000 EUR)
  861,60 EUR
Postentgeltp...

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