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ZAP 15/2019, Rechtsprechungsübersicht zum Familienrecht ... / VI. Unterhalt der nicht verheirateten Mutter/Lebensstellung

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Nach § 1615l Abs. 2 S. 2, 3 BGB hat der Vater der Mutter mindestens für drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das Maß des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter (§§ 1615 Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB). Nach einhelliger Auffassung wird die Lebensstellung durch das Erwerbseinkommen geprägt, das die Mutter ohne Geburt oder Betreuung des Kindes erwirtschaftet hätte. Es muss sich um ein nachhaltig erzieltes, dauerhaft gesichertes Einkommen handeln.

Nach einer Entscheidung des KG (FamRZ 2019, 529 = NJW 2019, 608) ist entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme nachhaltig erzielten Einkommens weniger die Dauer der Tätigkeit, sondern ob angenommen werden kann, dass das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer erzielt werden kann bzw. ohne die Geburt des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt worden wäre. Von einem nachhaltig erzielten und dauerhaft gesicherten Einkommen ist das KG im zu entschieden Fall ausgegangen, in dem die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung der fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf angetreten hatte, wobei es sich um eine unbefristete Anstellung handelte und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befand. Die Voraussetzungen wurden bejaht, obwohl die Mutter bei Antritt der Stelle bereits schwanger war und sie aufgrund Krankheit sowie schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig war.

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