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ZAP 13/2015, Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

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(OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2015 – 3 UF 76/14) • Leistungen des Unterhaltsschuldners aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben Lohnersatzfunktion und stellen unterhaltspflichtiges Einkommen dar. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ausweiten oder, wenn er bislang noch überhaupt nicht erwerbstätig war, eine Erwerbstätigkeit ausüben muss, ist am Einzelfall zu orientieren. Eine Erwerbsobliegenheit dahin, eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht. Hinweis: Nach der hier vom OLG Brandenburg vertretenen Ansicht ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ausweiten oder, wenn er bislang noch überhaupt nicht erwerbstätig war, eine Erwerbstätigkeit ausüben muss, am Einzelfall zu orientieren. Auch wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau hier vor Aufnahme verstärkter Bemühungen um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit den Ablauf des Trennungsjahres abwarten durfte, weil die Möglichkeit einer Versöhnung der Beteiligten denkbar erschien, musste sie anschließend nach Ansicht des Gerichts die gebotenen intensiven Bemühungen um eine Ausweitung ihrer teilschichtigen Arbeit zu einer Vollzeittätigkeit unternehmen.

ZAP EN-Nr. 543/2015

ZAP 13/2015, S. 703 – 703

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