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ZAP 12/2015, Internetreport / Aufklärung mittels Sternchen-Hinweis

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Ein Aufklärungs-Hinweis, wie man ihn häufig auch auf Webseiten findet, muss deutlich erkennbar sein. Dies ist auch ohne die häufig anzutreffende Gestaltung mit einem Sternchen möglich, falls der Hinweis im Fließtext, aber noch im Blickfang, platziert wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.12.2014 (I ZR 129/13) anlässlich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Zeitungsbeilage entschieden, wobei die Thematik für Online-Werbung mindestens genauso relevant sein dürfte. Im konkreten Fall ging es um die in großer Schrift erfolgte Werbeaussage für ein Schlafzimmer mit "KOMPLETT" nebst einem Bild, auf dem u.a. ein Doppelbett einschließlich Matratze, Decken und Kissen zu erkennen war. Kleiner gedruckt befand sich unter der "KOMPLETT"-Werbung (ohne Sternchen-Verbindung) der Hinweis: "Ohne Lattenrost, Matratzen ... Beimöbel und Deko". Der BGH war der Auffassung, dass der einschränkende Hinweis im vorliegenden Fall für die wesentlichen Bestandteile des Bettes (zum kompletten Bett gehören Rost und Matratze und kein bloßes Gestell) erforderlich war, nicht hingegen für die Deko.

Für den Fall, dass ein Sternchen-Hinweis verwendet wird, ist dieser Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem beworbenen Gegenstand, der mit dem Sternchen versehen wird, anzuordnen. Dies entschied das LG Freiburg mit Urteil vom 23.2.2015 (12 O 105/14). Der Inhalt des Sternchen-Hinweises müsse "auf einen Blick" erkennbar sein. Eine räumliche Trennung zwischen dem Sternchen und dem Sternchen-Hinweis dürfe es nicht geben. In dem konkreten Fall hatte der Beklagte in einer Zeitungsanzeige ein entsprechendes Sternchen vorgesehen, der Inhalt des Sternchen-Hinweises fand sich jedoch erst mehrere Seiten weiter. Das Gericht sah diese Art der Positionierung als nicht ausreichend an.

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