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ZAP 1/2025, Anwaltsmagazin / II. Zivilrecht

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Ein Schwerpunkt der Tagung lag auf dem Zivilrecht, zu dem die Minister rund ein Dutzend Beschlüsse fassten. Mehrere „Baustellen” hatten sie z.B. im Mietrecht ausgemacht. Hier bemängelten sie u.a. Vermieterpraktiken, bei denen Wohnungssuchenden ein Mietvertragsabschluss häufig nur um den Preis einer „Vertragsausfertigungsgebühr” oder ähnlicher Einmalzahlungen gewährt wird. Derartige Gebührenvereinbarungen, die die angespannte Marktsituation im’Wohnungsbereich ausnutzten, stünden im Widerspruch zu Grundprinzipien des Zivilrechts, etwa dem „Bestellerprinzip”, sind die Ressortchefs überzeugt. Sie forderten den Bundesjustizminister auf, ein gesetzliches Verbot solcher Zusatzgebühren in Angriff zu nehmen. Bei sog. Haustürgeschäften wollen sie die Konsumenten besser vor unseriösen Geschäftspraktiken schützen. Hier reiche die bisher geltende 14-tägige Widerrufsfrist für Käufer häufig nicht aus, um rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen einzuholen, argumentierten die Minister. Sie schlugen eine Verlängerung auf 30 Tage vor.

Im Familienrecht beschäftigten sie sich u.a. mit der möglichen Kollision einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht mit der nachwirkenden Vaterschaft nach einer im Ausland nach dortiger Rechtsordnung erfolgten Ehescheidung. Die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB führe hier oft zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn ein Kind unmittelbar nach einer rechtskräftigen Scheidung zur Welt komme und die Vaterschaftsanerkennung mit der ausländischen Vorschrift der nachwirkenden Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes kollidiere, so die Minister. Sie schlugen eine Neuregelung vor, die der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht Vorrang vor einer ausländischen nachwirkenden Vaterschaft einräumt.

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