Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Großbritannien. Befinden sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb des Vereinigten Königreichs, greifen Sonderregelungen zur Beteiligung von Online-Marktplätzen und zu Einfuhren bis zu 135 GBP ineinander. Der Ort der Lieferung liegt außerhalb des Vereinigten Königreichs, wenn
- ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Waren an eine andere Person liefert und diese in Großbritannien einführt,
- sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb des Vereinigten Königreichs befinden,
- der Nettowarenwert der Sendung bis zu 135 GBP beträgt,
- die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen,
- Einfuhrumsatzsteuer nicht durch einen Postdienstleister, der nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, aufgrund eines besonderen Verfahrens abgeführt werden muss und
- ein Online-Marktplatz beteiligt ist, vgl. VATA 1994, Sections 5A, 7(5A).
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ist ein Online-Marktplatz beteiligt, wird eine erste Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber des Online-Marktplatzes fingiert – dies ist die eigentliche Voraussetzung der vorgenannten Ortsregelung – und es wird eine zweite Lieferung des Online-Marktplatzes an den Empfänger fingiert, vgl. VATA 1994, Section 5A(1)(c)(i), (2), (3). Der Ort der ersten fingierten Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber des Online-Marktplatzes ist aufgrund der o. g. Ortsregelung außerhalb des Vereinigten Königreichs. Der Ort der zweiten fingierten Lieferung des Betreibers des Online-Marktplatzes an den Empfänger ist aufgrund der Sonderregelung zu Einfuhren bis zu 135 GBP im Vereinigten Königreich. Ist der Empfänger im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert, greift davon abweichend das Reverse-Charge-Verfa...