1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst), gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den freiwilligen Wehrdienst bzw. eine Wehrübung nicht unterbrochen. In diesen Fällen bleibt auch die Krankenkassenmitgliedschaft erhalten.
Bei anderen versicherungspflichtig Beschäftigten, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich im freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung ist der freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.
1.1 Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
Krankenversicherung
Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn
- die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder
- wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.
Damit ist zusätzlich klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge
- Kündigung oder
- Zeitablaufs bei Befristung des Arbeitsverhältnisses
vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet.
Pflegeversicherung
Auch wenn das Mitgliedschaftsrecht der Pflegeversicherung die krankenversicherungsrechtliche Regelung nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass dieses entsprechend a...