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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 1 Einleitung

Niklas Benrath
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Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TVöD (VKA) sowie die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 11 zum TVöD und Nr. 10 zum TVÜ-VKA vom 29.4.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Im Bereich des Bundes sind die zentralen Eingruppierungsgrundsätze ebenfalls in den §§ 12 und 13 TVöD (Bund) geregelt und bereits zum 1.1.2014 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5.9.2013 zum TVöD in Kraft getreten. Die Entgeltordnung des Bundes ist ebenfalls zum 1.1.2014 in Kraft getreten und im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) geregelt. Diese Regelungen finden Anwendung, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA ist in §§ 29 ff. TVÜ-VKA geregelt. Die Überleitung der Beschäftigten in den TV EntgO Bund sind in den §§ 24 ff. TVÜ-Bund geregelt.

Hinsichtlich der Regelung des § 14 TVöD zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richten sich die Voraussetzungen damit ab dem 1.1.2017 nach den neuen Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA und bereits seit dem 1.1.2014 nach den Bestimmungen des TV EntgO Bund im Bereich des Bundes.

Die Eckpunkte der bisherigen tariflichen Regelungen zur Eingruppierung wurden in erheblichem Umfang in die neuen Regelungen übernommen. Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind somit weiterhin heranzuziehen.

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