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Voraussetzungen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehr ... / 2. Keine Änderung der Festsetzung bei A und keine Rückzahlungen

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Keine Erstattung an A: Die Steuerfestsetzungen der A, in der die Steuerzahlungen für die vermeintlich an M erbrachten Dienstleistungen enthalten waren, wurden allerdings nicht korrigiert, da die Veranlagung der A für das Jahr 2006 bereits bestandskräftig war.[10] A erhielt also die an das FA für diese vermeintlichen Dienstleistungen abgeführte Mehrwertsteuer nicht zurück. Außerdem zahlte sie der M die von ihr erhaltenen MwSt-Beträge nicht zurück.[11]

Keine Anfechtung der Versagung des Vorsteuerabzugs: Die entsprechenden Rechtsbehelfe der M gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs durch ihr FA hatten keinen Erfolg.

Konsequenz Billigkeitsantrag: M beantragte daher wegen sachlicher Unbilligkeit "von einer Festsetzung nach §§ 163, 227 AO über Umsatzsteuer abzusehen".[12] Diesen Antrag, den M im Klageweg verfolgte, lehnte das FG mit Urteil vom 13.3.2023 ab.[13] Hiergegen richtete sich die Revision, über die der BFH nun entschieden hat.

[10] Vgl. Hess. FG v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21, juris Rz. 56. Eine Berichtigung der abgeführten Steuer nach § 14c Abs. 2 S. 3 ff. UStG – die gem. Abschn. 14c.2. Abs. 5 UStAE in dem Veranlagungszeitraum durchzuführen gewesen wäre, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (also wohl im Dezember 2015, als M die Vorsteuerbeträge zurückzahlte; vgl. Hess. FG v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21, juris Rz. 55) – kam nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, weil die "Belastungen" keine Rechnungen i.S.d. § 14c UStG darstellten. Vgl. BFH v. 26.6.2019 – XI R 5/18, UR 2019, 857. S. nachfolgend II.3.
[11] Vgl. Hess. FG v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21, juris Rz. 55: 2012 war über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Eine quotale Befriedigung scheint unwahrscheinlich.
[12] BFH v. 5.12.2024 – V R 11/23, UR 2025, 417 Rz. 6. Solange di...

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