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Hessisches FG Urteil vom 13.03.2023 - 6 K 1284/21

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 11/23) ]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leistungsbeschreibung in der Rechnung über den (etwaigen) Leistungstausch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Insolvenz des Leistenden muss der Leistungsempfänger den geltend gemachten unionsrechtlichen Direktanspruch (sog. Reemtsma -Direktanspruch) im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) und nicht im umsatzsteuerrechtlichen Festsetzungsverfahren verfolgen. Bei der insoweit geltend gemachten Ermessensreduktion auf Null ist für das Vorliegen des Reemtsma-Direktanspruch die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich.
  2. Der Reemtsma-Direktanspruch setzt jedenfalls voraus, dass in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorgang zum einen die Erbringung von Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinbart worden war und der den Anspruch geltend machende Leistungsempfänger zum anderen über eine den jeweiligen Leistungsumsatz abbildende nach §§ 14, 14a UStG formal ordnungsgemäße Rechnung verfügt (Anschluss an die ständige BFH-Rechtsprechung). Der Reemtsma-Direktanspruch scheidet deshalb aus, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine (z. B. Werbe-) Leistung der insolventen Vertragspartei an den Steuerpflichtigen, sondern eine Entgeltminderung für eine Leistung des Steuerpflichtigen vorlag oder wenn die Leistungsbeschreibung über die (etwaige) Leistung unzureichend ist.
  3. Voraussetzung für eine gegenläufige Werbeleistung des vom umsatzsteuerpflichtigen Lieferanten mit Waren belieferten Kunden ist, dass vom Kunden konkrete Werbemaßnahmen ergriffen werden, die im Sinne einer finalen Vorteilszuwendung bewusst auch dem Liefera...

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