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VII Gesellschafterwechsel – Steuerrechtlicher Teil – / 1.4.1 659

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen ist die besondere Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG[1] eingeschränkt, denn die Tarifbegünstigung wird nicht gewährt, wenn die Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils vorliegt oder Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird; in beiden Sachverhalten entstehen laufende Gewinne, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.[2] In der Fachliteratur werden daher Überlegungen angestellt, im Vorfeld der Veräußerung durch steuerneutrale Umstrukturierungsmaßnahmen einzelne zurückzubehaltende Vermögensgegenstände oder Teilmitunternehmeranteile auszugliedern, um dann im nachfolgenden Veräußerungsvorgang ungehindert die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können[3]. Folgende Wege werden aufgezeigt:

  • Auslagerung von Sonderbetriebsvermögen,
  • Auslagerung aus dem Gesamthandsvermögen,
  • Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen,
  • Teilanteilsübertragung, entweder durch Einbringung nach dem Umwandlungsteuergesetz
  • oder durch unentgeltliche Übertragung.

Folgende Einzelheiten:

 
Praxis-Beispiel

Auslagerung von Sonderbetriebsvermögen

V, 62-jährig, ist alleiniger Kommanditist der V-GmbH & Co. KG und hält auch alle Anteile an der am Vermögen der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH. V hat ein in seinem Eigentum stehendes Betriebsgrundstück an die V-GmbH & Co. KG verpachtet; steuerlich liegt insoweit Sonderbetriebsvermögen I vor. V möchte seine Anteile an der GmbH & Co. KG und an der Komplementär-GmbH an den Erwerber E veräußern, der jedoch nicht das Betriebsgrundstück mit übernehmen will.

Um für den erzielten Veräußerungsgewinn die Begünstigung des § 16 Abs. 4 EStG und/oder auf Antrag den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen zu können, gründet V zunächst eine (weitere) nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich gep...

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