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VII Gesellschafterwechsel – Steuerrechtlicher Teil – / 1.3.5 657

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Nach dem § 15a EStG dürfen Verluste, die zur Entstehung/Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, nur mit späteren Gewinnen aus eben dieser Beteiligung steuerlich wirksam verrechnet werden (sog. verrechenbare Verluste). Wird der Kommanditanteil entgeltlich veräußert, so wird der Veräußerungsgewinn zunächst mit dem verrechenbaren Verlust ausgeglichen. Der verbleibende Betrag ist nach §§ 16, 34 EStG steuerpflichtig.

Ist der Kommanditist zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH, so gehören die Anteile an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II. Veräußert der Kommanditist seine Anteile an die Komplementär-GmbH, so ist der durch Veräußerung der GmbH-Anteile erzielte Veräußerungsgewinn Teil des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb und unterliegt sowohl der Gewerbesteuer[1] als auch der Einkommensteuer. Diese Rechtsfolgen ergeben sich aus dem BFH-Urteil v. 11.12.1990.[2]

Die Veräußerung einer zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden GmbH-Beteiligung kann also nicht als Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils angesehen werden; denn das Sonderbetriebsvermögen II für sich betrachtet ist weder ein Mitunternehmeranteil noch ein Teil eines solchen Anteils. Gewinne aus der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens können demzufolge nur dann tarifbegünstigt sein, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Personengesellschaft oder im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils oder eines Teils davon anfallen.

Ist der Gesellschafter (natürliche Person) der Komplementär-GmbH dagegen nicht zugleich Kommanditist der KG, so gehört seine GmbH-Beteiligung zu seinem Privatvermögen; bei ihrem Verkauf sind Gewinne aus der Veräußerung dann steuerpflichtig, wenn die mittelb...

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