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Verluste bei der Einkommensteuer / 10.13 Veräußerungsgeschäfte

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden.[1] Das gilt auch für den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag. Hier liegt ebenfalls ein besonderer Verrechnungskreis vor. Dabei ist § 10d EStG maßgebend.[2] Daher gelten die Höchstbeträge des § 10d Abs. 1, 2 EStG. Hat der Steuerpflichtige weitere (andere) Verluste erzielt, sind die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Berechnungen der Höchstbeträge mit einzubeziehen. Auch die Verfahrensregeln des § 10d Abs. 4 EStG sind entsprechend anzuwenden.[3]

Der in § 17 AIG enthaltene Verweis auf private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG dient allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge, führt aber nicht zur Anwendung der Regelungen über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf der Ebene des Investmentfonds.[4]

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.[5]

Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG schließt auch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts auf nach einem DBA steuerfreie Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Steuersatzes aus.[6]

Eine gesonderte Feststellung nacherklärter Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften[7] scheidet aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 i....

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