Erbringt der Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung, die von jedem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags erwartet werden darf, so kann das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Abmahnung gekündigt werden.
Eine schlechte Leistung kann in Qualitätsmängeln bestehen oder in einer quantitativen Minderleistung. Erforderlich ist eine langfristige Unterschreitung der Durchschnittsleistung um mehr als ein Drittel.
Abmahnungen sind immer erforderlich. Das LAG Köln vertritt die Auffassung, 2 Abmahnungen reichen bei einer Reinigungskraft aus.
Im Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen von Leistungsmängeln sowie für die zuvor erfolgte Abmahnung.
Durch pauschale Werturteile über die von einem Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen genügt der Arbeitgeber der ihm obliegenden Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich nicht. Zu einem schlüssigen Vortrag gehört vielmehr die Darlegung, worin das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers im Einzelnen besteht und welche Pflichtwidrigkeit ihm zur Last zu legen ist.
Zur Begründung der leistungsbedingten Kündigung genügt jedoch nicht die Begründung, der Arbeitnehmer habe unterdurchschnittlich gearbeitet, weil in einer sehr guten Gruppe schon der gute Arbeitnehmer unter dem Durchschnitt arbeitet. Die Rechtsprechung gewährt dem Arbeitgeber aber eine vereinfachte Darlegungs- und Beweislast bei Leistungen, die gegenüber dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter um mindestens ein Drittel niedriger sind. Der Arbeitgeber genügt dann seiner Darlegungspflicht, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers mehr als ein Drittel hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, hiera...