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Vergütung/Höhe (BAT) / 5.2 Kindergeld und Kinderfreibeträge

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Zum 1. Januar 2002 wurden die Kinderfreibeträge, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind vom Einkommen abgezogen werden, auf 1.824 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung auf 3.648 EUR - und der Freibetrag für die Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf 1.080 EUR - bei Zusammenveranlagung vonEhegatten auf 2.160 EUR - angehoben )§ 32 Abs. 6 EStG). Die . Freibeträge für Kinder werden jedoch nur noch alternativ zum Kindergeld gewährt:

Gemäß § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder

  • durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 (Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes 1.824 EUR sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 1.080 EUR) oder
  • durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG

bewirkt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält jeder Antragsteller – ohne Rücksicht darauf, ob nach seinen persönlichen Verhältnissen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist – zunächst das monatlich auszuzahlende Kindergeld. Wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, hat das Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen (§ 31 S. 4 EStG). In diesen Fällen wird das im betreffenden Jahr bereits gewährte Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet (§ 31 S. 5 EStG). D.h. bei Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer rechnet das Finanzamt das ausgezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzu (§ 2 Abs. 6 S. 2 EStG). Der Betroffene muss also im Rahmen der Steuerveranlagung das gezahlte Kindergeld zurückzahlen bzw. einen entsprechenden Abzug bei einer evtl. Steuerrückerstatt...

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