Den steuerpflichtigen Nebeneinkünften werden weitgehend diejenigen Einkünfte gleichgestellt, die zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ein Arbeitnehmer erfüllt daher den Tatbestand der Pflichtveranlagung, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden positiven Einkünfte im Jahr mehr als 410 EUR betragen. Das sind z. B. folgende Fälle:
- Der Arbeitnehmer hat steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld).
- Der Ehegatte des Arbeitnehmers hat Einkünfte aus dem Ausland bezogen, die im Inland steuerfrei bleiben, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Hat einer der Ehegatten hohe Einkünfte bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann ein Antrag auf Einzelveranlagung von Ehegatten Vorteile bringen. Dadurch entfällt die Erhöhung des Steuersatzes wegen der steuerfreien Einkünfte. Andererseits werden die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht nach dem Splittingtarif, sondern nach dem Grundtarif besteuert. Im Einzelfall lässt sich oft nur durch eine genaue Kontrollrechnung feststellen, welche Lösung günstiger ist.
Der Veranlagungstatbestand der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Nebeneinkünfte ist rechtlich unabhängig von dem Veranlagungstatbestand der steuerpflichtigen Nebeneinkünfte. Diese beiden Arten von Nebeneinkünften dürfen deshalb nicht zusammengerechnet werden. Bezieht der Arbeitnehmer
- steuerpflichtige Nebeneinkünfte von nicht mehr als 410 EUR sowie
- daneben steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen von ebenfalls nicht mehr als 410 EUR
liegt keine Pflichtveranlagung vor.
Steuerpflichtige und steuerfreie Nebeneinkünfte in einem Veranlagungsjahr
Der Steuerpflichtige ha...