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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.3.5.1 524

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Mit Schreiben v. 20.11.2019[1] nimmt das BMF zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmer(teil)anteilen mit Sonderbetriebsvermögen Stellung; wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens sind:[2]

Zitat

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 EStG erfolgt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zum Buchwert. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EStG gilt dies auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils.

Dabei kommt es gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann zur Buchwertfortführung, wenn Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. Allerdings muss das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören. Außerdem darf der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum vom mindestens fünf Jahren weder veräußern noch aufgeben (Sperrfrist).

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kommt es nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG stets zu einem laufenden Gewinn. Die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erfolgt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EStG zu Buchwerten. Diese Grundsätze gelten gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG auch für die Übertragung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen.

Die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen kann quotengleich, unterquotal oder überquotal erfolgen. Vees[3]

erläutert mit vielen Beispielen diese Übertragungsmöglichkeiten; hier seine Zusammenfassung:

Zitat

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Hs, 2 EStG beschreibt den Fall der sog. quotengleichen Übertragung, d. h. bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils am Gesamthandsvermögen geht funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen in demselben Verhältnis über,...

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