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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.3.4.1 521

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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§ 6 Abs. 5 EStG behandelt die Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern. Details zu dieser Vorschrift ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011.[1] Überführung bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt, sei es von einem Betrieb in einen anderen, sei es vom Betriebsvermögen in das Sondervermögen oder umgekehrt. Entscheidend ist, dass es sich stets um denselben Steuerpflichtigen handelt. Für diese Fälle gilt die Buchwertfortführung.

Übertragung bedeutet, dass das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft (und umgekehrt) oder vom Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmens in das Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmens (und umgekehrt) übertragen wird. Hier ist – auch wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt – der Teilwert anzusetzen.

Die Überführung wird allgemein als Transfer ohne einen (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Rechtsträgerwechsel verstanden, während eine Übertragung mit einem solchen Rechtsträgerwechsel verbunden ist.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG müssen einzelne Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn aus einem (Sonder-) Betriebsvermögen aus einem anderen Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dabei ist es unerheblich, ob das zu überführende Wirtschaftsgut ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens ist. Das zu überführende Wirtschaftsgut kann auch eine wesentliche Betriebsgrundlage sein. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ist die gleichzeitige Übernahme von Wirtschaftsgütern unsch...

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