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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.2.1 Grundsätzliches zur Besteuerung der Komplementär-GmbH und ihrer Gesellschafter

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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2.2.1.1 510

Im Bereich der Körperschaftsteuer wird das 1976 eingeführte Anrechnungssystem – Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer auf die individuelle Einkommensteuer der Gesellschafter – seit 2001 durch das System einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung ersetzt. Mit dieser Reform der Besteuerung von Kapitalgesellschaften entfällt der gespaltene Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne; es findet ein einheitlicher Steuersatz Anwendung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt (ab 2008) einheitlich und definitiv für Thesaurierung und Ausschüttung 15. Hinzu tritt der Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 %) sowie die Gewerbesteuer (Gewerbesteuermesszahl 3,5 %, durchschnittlicher Hebesatz 400 %), die als Betriebsausgabe nicht den steuerlichen Gewinn mindert. Damit ergibt sich (ab 2008) folgende steuerliche Gesamtbelastung einer GmbH:

 
Gewinn vor Steuern 100
Gewerbesteuer: 100 x 3,5 % × 400 % = 14
Körperschaftsteuer: 100 × 15 % = 15
Solidaritätszuschlag: 15 × 5,5 % = 0,83
steuerliche Gesamtbelastung in Prozent des Gewinns vor Steuern: 29,83 %

2.2.1.2 511

Die Besteuerung der Ausschüttungen ist zu differenzieren:

Gesellschafter ist eine andere Kapitalgesellschaft

Dividenden einer anderen GmbH, die die GmbH vereinnahmt, sind derzeit grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 KStG in voller Höhe steuerfrei. Dabei gelten 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG), d. h., Dividenden von Kapitalgesellschaften sind bei der GmbH zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.

Gesellschafter ist eine Personengesellschaft

Dividenden, die im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens erzielt werden – die GmbH-Anteile gehören also zum Betriebsvermögen, wie z. B. die GmbH-Anteile bei personengleicher GmbH & Co. KG – unterliegen derzeit nach dem Teileinkünfteverfahren de...

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