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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.1.7.1 Besondere Gewinnverteilungsgrundsätze

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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2.1.7.1.1 466

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG sind, wie bereits erwähnt, als wesentliche Faktoren der Arbeitseinsatz, der Kapitaleinsatz und das übernommene Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Wie sich die Faktoren im Einzelnen auf den Gewinnanteil auswirken, hat der BFH in seinem Grundsatzurteil v. 15.11.1967[1] dargelegt; die Grundzüge dieser Rechtsprechung werden nachstehend wiedergegeben.[2]

[1] VI R 139/67, BFHE 90, 399.
[2] Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewinnverteilung bei der GmbH & Co. KG finden auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft Anwendung, allerdings nur insoweit, als sich nicht aus dem Wesen der stillen Gesellschaft etwas anderes ergibt; für Einzelheiten siehe FG Münster, Urteil v. 23.6.1980, VII 108/77 F, EFG 1980, 597, rechtskräftig.

2.1.7.1.2 467

Arbeitseinsatz: Geschäftsführung durch die GmbH

Diesem Faktor ist bei der für die GmbH & Co. KG typischen Gestaltung in der Regel kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Zwar bedeutet die Übernahme der Geschäftsführung im Normalfall auch die Übernahme der mit einer Geschäftsführung verbundenen Risiken, etwa einer Inanspruchnahme für schuldhaft fehlerhaftes Verhalten, für die im wirtschaftlichen Verkehr eine Vergütung gefordert und gezahlt wird. Bei der Frage, was insofern unter Fremden vereinbart worden wäre, kann aber die für die GmbH & Co. KG typische Fallgestaltung nicht außer Acht gelassen werden. Die GmbH ist in der Mehrzahl der Fälle nur für den Zweck geschaffen worden, formal die Geschäfte einer bereits bestehenden KG zu führen. In Wirklichkeit obliegt die tatsächliche Durchführung der Geschäfte den Kommanditisten. Würde man einer neu geschaffenen GmbH, deren Anteile Fremden gehören, diese Stellung auferlegen, ihr aber gleichzeitig das sachliche Substrat der ge...

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