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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 2.1.6.2.3 454

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Die Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht. Ausgehend vom Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium beurteilt der BFH die Kapitalbeteiligung[1] nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren Geschäftsbeziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Beteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist.[2]

Verwaltet die Kpl.-GmbH weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft i. d. R. auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder nur eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerbliche anzusehen. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften, ggf. auch an sog. Zebra-Gesellschaften handelt. Die Tätigkeit e...

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