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V / 5 Vereidigungsverbot [Rdn 3368]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 3369

 

Literaturhinweise:

Ebert, Zum Beanstandungsrecht nach Anordnungen des Strafrichters gem. § 238 Abs. 2 StPO, StV 1997, 269

Lenckner, Strafvereitelung und Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO, NStZ 1982, 410

Rotsch/Sahan, § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme oder: Gibt es einen strafprozessualen Beteiligtenbegriff?, ZIS 2007, 142

Sommer, Maßnahmen des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 101

Strate, Der Verzicht auf die Vereidigung – eine schädliche Unsitte, StV 1984, 42

Theuerkauf, Darf der in der Hauptverhandlung offensichtlich falsch aussagende Zeuge unvereidigt bleiben?, MDR 1964, 204

Ziegert, § 60 Nr. 2 StPO – Verlust der Rüge oder Lüge?, StV 1999, 171

s.a. die Hinw. bei → Vereidigung eines Zeugen, Teil V Rdn 3353.

 

Rdn 3370

1. § 60 enthält zwingende Vereidigungsverbote, die das Gericht beachten (und erörtern) muss, falls sich Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 60 Rn 1; BGH StV 1988, 325). § 60 ist durch das 1. JuMoG nicht geändert worden. Die frühere Rspr. kann also weiterhin angewandt werden. Im Einzelnen regelt § 60 folgende Verbote:

 

Rdn 3371

2. Nach § 60 Nr. 1 Fall 1 dürfen Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 187 Abs. 2 BGB!), nicht vereidigt werden, da sie eidesunmündig sind. Wird der jugendliche Zeuge noch vor → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 3003, eidesmündig, muss seine Vereidigung nachgeholt werden (KK/Slawik, § 60 Rn 4 m.w.N.).

 

Beispiel:

Der am 27.9.2005 geborene Zeuge Z wird in einem umfangreichen Verfahren am 25.9.2023 als Zeuge vernommen. Die Beweisaufnahme erstreckt sich danach noch über mehrere Verhandlungstage und wird erst am 10.10.2023 geschlossen. Die Vereidigung des Zeugen ist nachzuholen.

 

...

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