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Urlaub / 11.2.1 Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Christian Wäldele
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Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhält der Beschäftigte für je 2 zusammenhängende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit steht ihm für je 4 zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit den Beschäftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit.

11.2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist nicht allein, dass der Beschäftigte die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit "erhält", vielmehr verlangt § 27 Abs. 1 TVöD zusätzlich, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leistet[1] (zum Anspruch auf Zusatzurlaub im Falle der Nichtleistung von Schichten wegen Urlaub oder Krankheit siehe unten Ziffer 10.2.1.2). In seiner Entscheidung vom 23.11.2017[2] betont das BAG, dass der Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K über den Verweis auf § 7 Abs. 1 TVöD-K "andere Anspruchsvoraussetzungen als die Zusatzurlaubsregelung des Allgemeinen Teils" hat. Das BAG hebt darauf ab, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub die Ableistung ständiger Wechselschichtarbeit ist und die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit in § 7 TVöD-K (gleiches gilt für den TVöD-B) enger gefasst sind. Wechselschichtarbeit liegt nach § 7 Abs. 1 TVöD-K bzw. TVöD-B nur vor, wenn der Beschäftigte (strikt) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Im Gegensatz hierzu reicht es nach dem TVöD-Allgemeiner Teil aus, wenn der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats eine Nachtschicht leistet. Für eine schlüssige Klage auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte somit darlegen, dass er i...

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