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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 / 2.1 Allgemeine Angaben

Thomas Soehner
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Nach der Steuernummer und der (neu aufgenommenen) Wirtschafts-Identifikationsnummer (Zeile 1) sowie dem zuständigen Finanzamt (Zeile 2) sind in den Zeilen 3-5 Angaben zu Name und Anschrift des Unternehmens zu machen.

 
Hinweis

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Zur eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Die Steuer-Identifikationsnummer für natürliche Personen, die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen, d. h. die W-IdNr. ersetzt diese Nummern nicht. Die Zuteilung hat ab November 2024 begonnen. Sie erfolgt automatisiert und vollständig elektronisch ohne gesonderte Antragstellung. Sofern im Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung noch keine W-IdNr. vorliegt, ist eine (Nicht-)Angabe der W-IdNr. unschädlich, da es sich gem. BZSt bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens um eine optionale Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken handelt.

 
Hinweis

Organschaft

Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), hat (nur) der Organträger Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach lediglich der Organträger als Steuerpflichtiger bestimmt wird und alle Umsätze zwischen den Gesellschaften des umsatzsteuerlichen Organkreises als nichtsteuerbare Innenumsätze gelten, mit EU-Recht vereinbar. D.h. die deutschen Organ...

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