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Organschaft

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Unternehmereigenschaft setzt Selbstständigkeit voraus. Eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) ist dann nicht selbstständig als Unternehmer tätig, wenn sie in ein anderes Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Sie ist dann als Organgesellschaft unselbstständiger Teil des Unternehmens des Organträgers. Zwischen den im Inland belegenen Teilen einer Organschaft können keine steuerbaren Um­sätze, sondern nur Innenumsätze vorliegen. Nach der jüngeren Rechtsprechung von EuGH und BFH ist es entgegen der gesetzlichen Regelung möglich, dass eine Personengesellschaft als unselbstständiger Unternehmensteil in einen Organkreis eingegliedert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bzw. Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE geregelt. Nachdem der EuGH sich kritisch zu der nationalen Umsetzung der Organschaft geäußert hatte, haben die beiden Senate des BFH sich unterschiedlich zu den Umsetzungsmöglichkeiten geäußert. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 26.5.2017 dazu Stellung genommen und die Vorgaben im UStAE angepasst. Der EuGH hat sich in Urteilen am 1.12.2022 mit den Grundsätzen der Organschaft in Deutschland beschäftigt, Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze sind 2024 vom EuGH ausgeräumt worden.

1 Voraussetzungen der Organschaft

1.1 Anforderungen an Organträger und Organgesellschaft

Eine Organschaft kann nur zwischen einem Unternehmer (natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person) als Organträger und – nach der nationalen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG – einer juristischen Person des Zivil- oder Handelsrechts (i. d. R. AG oder GmbH) als Organgesellschaft bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Personengesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen eingegliedert sein.

 
Wichtig

BFH bestätigt Unternehmereigenschaft...

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