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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand / 2.2 Zeitliche Anwendung des neuen § 2b UStG

Stefan Crivellin
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§ 2b UStG tritt zwar grundsätzlich am 1.1.2016 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG.[1] Allerdings wurde mit § 27 Abs. 22 UStG folgende Übergangsregelung eingeführt:

  • Für Umsätze bis 31.12.2016 ist § 2 Abs. 3 UStG weiterhin anzuwenden.
  • Für Umsätze ab 1.1.2017 ist grundsätzlich der neue § 2b UStG anzuwenden.
  • Die jPdöR kann im Laufe des Jahres 2016 dem Finanzamt gegenüber erklären, dass sie die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG (bzw. gem. der Rechtsprechung des BFH[2]) für ihr gesamtes Unternehmen bis 31.12.2020[3] weiterhin anwendet (Option).
  • Falls die jPdöR diese Anwendung des bisherigen Rechts beantragt, kann sie diese Erklärung mit Wirkung ab dem Folgejahr widerrufen, sodass ab diesem Zeitpunkt dann die Neuregelung gem. § 2b UStG Anwendung findet (Option).

     
    Achtung

    Rückwirkender Widerruf

    Nach dem zweiten BMF-Schreiben zu § 2b UStG ist sogar ein rückwirkender Widerruf der Option zum Beginn eines auf 2016 folgenden Kalenderjahres grundsätzlich möglich.[4] Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume, deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO noch änderbar ist.

  • Ab 1.1.2027[5] gilt dann das neue Recht gem. § 2b UStG.
 
Hinweis

BMF-Schreiben zur Übergangsregelung

Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich zu Einzelheiten der Übergangsregelung geäußert.[6] Danach ist für die Optionsausübung keine spezielle Form vorgesehen; zur besseren Nachvollziehbarkeit wird jedoch die Schriftform empfohlen. Außerdem muss sich aus der Erklärung hinreichend deutlich ergeben, dass die jPdöR § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.

 
Wichtig

Verlängerung der Übergangsregelung

Durch § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des JStG 2024 wurde...

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