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Überleitungstarifvertrag / 2.4.7 Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen (§ 23)

Klaus Beckerle
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2.4.7.1 Erschwerniszuschläge (Abs. 1) TVÜ-VKA

Die bis zum 30.9.2005 maßgebenden Regelungen über Erschwerniszuschläge bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zunächst weiterhin in Kraft, und zwar so lange, bis sie durch eine neue tarifliche Regelung abgelöst werden. Dies gilt auch für neu eingestellte Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2. Die Übergangszeit endete allerdings hinsichtlich der Höhe der Erschwerniszuschläge am 31.12.2007 (Satz 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ablösung erfolgte, galten die bisherigen Regelungen weiter mit der Maßgabe, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind. Dies ist nunmehr durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA klargestellt worden; die Begrenzung "31.12.2007" ist mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVöD werden Erschwerniszuschläge nicht gezahlt für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. Sie werden ferner nicht gezahlt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird (§ 19 Abs. 3 TVöD).

Bemessungsgrundlagen des TVöD sind in der Regel 5 bis 15 % – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf 1 Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

 

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der im Rahmen der Tarifrunde 2020 vereinbarten vom allgemeinen öffentlichen Dienst abweichenden linearen Entgelterhöhungen für den Bereich der Sparkassen sind die nachfolgenden Tabellen im Zusammenhang mit den Erschwerniszuschlägen für den TVöD – Besonderer Teil Sparkassen – vom 1.4.2021 bis zum 30.11.2022 nicht anwendbar.

Das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 beträgt im Tarifgeb...

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