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Übergangsbereich: Beitragsberechnung / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Statusprüfung

1.1 Neueinstellung

Bei jeder Neueinstellung ist zu prüfen, welcher Personenstatus sozialversicherungsrechtlich vorliegt.[1] Neben der Statusprüfung ist zu entscheiden, ob die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind.

[1]

S. Arbeitnehmer und Selbstständige: Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bei Einstellung.

1.2 Entgeltänderung

Die Beurteilung ist erneut vorzunehmen, wenn sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen hinsichtlich der Vergütung ergeben. Das bedeutet, dass jede nicht nur vorübergehende Anpassung des Arbeitsentgelts einen neuen Beurteilungszeitpunkt nach sich zieht. Auch hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird.

Oft ist das regelmäßige Arbeitsentgelt ganz offensichtlich zu erkennen, sodass eine aufwendige Prüfung und Dokumentation nicht notwendig wird. Sobald jedoch

  • keine monatlich feststehenden Bruttobezüge vereinbart sind oder
  • neben den monatlich gleichbleibenden Zahlungen besondere Vergütungsformen ins Spiel kommen,

kann die Beurteilung zu einer echten Herausforderung werden.

Für den Sonderfall, dass das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, für den der Übergangsbereich gilt, ausnahmsweise geringer ist als 603,01 EUR (2025: 556,01 EUR), gelten Sonderregelungen für die Beitragsberechnung.[1] Sie fingieren die Geltung des Übergangsbereichs auch für Arbeitsentgelte unterhalb des Betrags von 603,01 EUR.

[1] § 2 Abs. 2 Satz 4 BVV.

2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts[1] ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch kann z. B. aufgrund gesetzlicher Regelung (u. a. Mindestlohngesetz), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache gegeben sein. Insoweit kommt es nicht...

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