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Teilzeitausbildung / 2.1 Voraussetzung der Teilzeitausbildung

Dr. Constanze Oberkirch
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Das bis 2020 notwendige berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Teilzeitausbildung – etwa aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes, der Pflege von Angehörigen oder eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes – gibt es nicht mehr.

Die Teilzeitausbildung wird damit für alle Auszubildenden ermöglicht und stellt eine Alternative zum traditionellen Ausbildungsmodell für alle Interessierten dar. Der Gesetzgeber hatte hierbei insbesondere Menschen mit Behinderung, Personen mit Lernbeeinträchtigung und Geflüchtete, die ihre Familie durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen, im Blick.[1]

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren.[2]

 
Hinweis

Inhalt der Vereinbarung

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.
[2] § 7a Abs. 1 BBiG; § 27b Abs. 1 HwO.

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