Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Teilzeitarbeitsverhältnisse
Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 Abs. 1 TzBfG legaldefiniert. Danach sind Teilzeitbeschäftigte alle Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (des Betriebs). Die Regelung geht von einem relativen, betriebsbezogenen Teilzeitbegriff aus. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb. Bezugspunkt ist der Arbeitnehmer mit der höchsten (Wochen-)Stundenzahl im konkreten Betrieb. Die regelmäßige Arbeitszeit ist anhand der arbeits- oder kollektivvertraglichen Vereinbarung, bei Abweichung auch nach der tatsächlichen Handhabung zu bestimmen. Überstunden gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Auch geringfügig Beschäftigte sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Die "Vergleichbarkeit" der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich nach der Art des Arbeitsverhältnisses sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Tätigkeiten. Dabei ist eine Identität nicht erforderlich.
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 begonnen haben, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen.
Der Nachweis kann seit dem 1.1.2025 auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werd...