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Teil F: Medien / Medien, Allgemeines [Rdn 1]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist, von der ursprünglichen Konzeption her im Interesse des Angeklagten zur Meidung von Geheimprozessen, einfachgesetzlich in § 169 S. 1 GVG normiert. Strafverfahren finden aber nicht für die Öffentlichkeit statt.
2. Adressaten der im Interesse des Mandanten stattfindenden Arbeit des Verteidigers sind die weiteren Verfahrensbeteiligten, im EV die StA und in der HV vorrangig das Gericht.
3. Es besteht Übereinkunft zwischen den relativen Schuldtheorien sowie den Lehren von negativer und positiver Generalprävention, dass die Zwecke des Strafverfahrens ohne einen Transport der Ergebnisse desselben (möglicherweise auch des Verfahrens) in die Öffentlichkeit nicht erreicht werden können.
4. Das Interesse des Staates an der Tätigkeit der Medien liegt nicht alleine darin, durch die Veröffentlichung einer Verurteilung ein abschreckendes Beispiel zu setzen. Vielmehr verfolgt der moderne Staat im Rahmen der Durchführung von Strafverfahren auch andere, deutlich profanere Ziele.
 

Rdn 2

 

Literaturhinweise:

Bremer, Wie der Umgang mit schönen Frauen? Justiz und Fernsehen, in: Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 77

Engel/Scheuerl, Erfolgreiche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Gerichtsprozess, 2012; Eisenberg, Überblick zur Verteidigung gegenüber Presse- und Medienberichterstattung, StraFo 2006, 15

Ernst, Medien, Justiz und Rechtswirklichkeit, NJW 2010, 744

Fehn/Horst, Behördliche Pressearbeit bei strafprozessualen Maßnahmen – Zum Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informations- und Geheimhaltungsinteresse, AfP 2007, 13

Freuding, Die Verlagerung von Strafverfahren in Massenmedien – Ein pessimistischer Ausblick, ZRP 2010, 159

Friedrichsen, Strafverteidigung im Wandel, StV 2012, 641

Friedrichsen/Gerhardt, Auf die Urteile haben die Medien keinen Einfluss, ZRP 2014, 92

Gatzweiler, Medienberichterstattung und hieraus resultierende Verteidigungsmöglichkeiten, StraFo 1995, 64

Hassemer, Vorverurteilung durch die Medien, NJW 1985, 1921

Hörisch, Wie passen Justiz und Massenmedien zusammen?, StV 2005, 151

Jung, (Straf-)Justiz und Medien – eine unendliche Geschichte, GA 2014, 257

Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, 63

ders., Strafverteidigung und Medien, in: Münchner Anwaltshandbuch, § 19

ders., Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehörden, NStZ 2009, 409

ders., Pressfreiheit und Persönlichkeitsrecht – Ein Spannungsverhältnis für die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, NJW 2013, 728

Leitmeier, Einflüsse auf die Strafverteidigung – interne und externe Faktoren, HRRS 2012, 540

Leyendecker, Journalistische Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung, StraFo 2007, 354

Lindner, Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren – zum Verhältnis von Justiz und Medien aus grundrechtlicher Sicht, StV 2008, 210

Marxen, Strafrecht im Medienzeitalter, JZ 2000, 294

Meier, Vom Verbrechensopfer zum Medienopfer? Zur Medienberichterstattung über Straftaten aus der Verletztenperspektive, in: Festschrift für Klaus Rolinski, 2002, S. 425

Neuling, Strafjustiz und Medien – mediale Öffentlichkeit oder "justizielle Schweigepflicht" im Ermittlungsverfahren, HRRS 2006, 94

ders., Unterlassung und Widerruf vorverurteilender Medienauskünfte der Ermittlungsbehörden, StV 2008, 387

Schiller, Prozeßführung der Verteidigung und Medien, StV 2005, 177

Schroers, Versteckte Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und Medien, NJW 1996, 969

Thielemann, Die "vierte Gewalt" als Kontrollinstanz der Justiz? Die Berichterstattung der Medien in politischen Prozessen am Beispiel des Düsseldorfer Al-Qaida-Verfahrens, HRRS 2012, 149

Türg, Medienarbeit der Strafjustiz – Möglichkeiten und Grenzen, NJW 2011, 1040

Wehnert, Prozeßführung der Verteidigung und Medien, StV 2005, 178

Widmaier, Gerechtigkeit – Aufgabe von Justiz und Medien, NJW 2004, 399

Wilmes, Über die Notwendigkeit von Public relations in Strafprozessen, StraFo 2007, 11

s.a. die Hinw. bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.

 

Rdn 3

1. Was nützte Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn sie von der Öffentlichkeit unbemerkt bliebe? Dem einzelnen Beschuldigten möglicherweise viel, aber Strafverfahren finden – und das nicht erst seit der Erfindung des Internets, wenngleich seitdem auch in anderem Maße – in der Öffentlichkeit statt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist hierbei, von der ursprünglichen Konzeption her im Interesse des Angeklagten zur Meidung von Geheimprozessen, einfachgesetzlich in § 169 S. 1 GVG normiert. Neben diesem Ziel sind allerdings auch im Rahmen des § 169 S. 1 GVG das Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie die Generalprävention als legitime gesetzgeberische Zwecke der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Strafverfahrens anerkannt (vgl. KK-Diemer, § 169 GVG, Rn 1, 2).

 

Rdn 4

Prominente Vertreter der Rspr. legen in dem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass Strafprozesse zwar in der Öffentlichkeit, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Der damalige...

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