Garantien bzw. Bürgschaften innerhalb eines Konzerns können sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die häufigste Konstellation sicherlich die (schriftliche) Garantie eines Konzernunternehmens für das externe Bankdarlehen eines anderen verbundenen Unternehmens darstellt, auf Basis derer der Darlehensnehmer das Darlehen entweder zu günstigeren Konditionen, einen höheren Darlehensbetrag oder überhaupt erst erhält. Während im Falle günstigerer Darlehenskonditionen der Darlehensnehmer durchaus bereit sein könnte, dem Garantiegeber ein Entgelt zu bezahlen, sofern der Vorteil nicht aus einem rein impliziten Konzernrückhalt resultiert, kann im Falle eines höheren Darlehensbetrags aufgrund der Bürgschaft sogar eine teilweise Recharakterisierung des externen Darlehens angezeigt sein.
Konkret merkt die OECD an, dass in diesen Fällen die Garantiegebühr nur auf den tatsächlich als Darlehen zu betrachtenden Betrag anzusetzen wäre, wohingegen der restliche Betrag zunächst als Darlehen an den Garantiegeber mit anschließender Kapitaleinlage des Garantiegebers beim ursprünglichen Darlehensnehmer umzuqualifizieren wäre. Wie häufig sich diese Fälle einer Recharakterisierung in der Praxis zeigen werden, bleibt abzuwarten.
Für die Ermittlung der Garantiegebühr selbst diskutiert die OECD neben der Preisvergleichsmethode auch einen Yield-Ansatz (basierend auf dem Zinsvorteil, den der Garantienehmer erwarten kann), einen kostenbasierten Ansatz (ausgehend von den erwarteten Kosten des Garantiegebers bei Kreditausfall), eine Bewertung des erwarteten Verlusts und eine sogenannte Capital-Support-Methode (im Rahmen derer abgeschätzt wird, welches zusätzliche fiktive Eigenkapital der Garantienehmer bräuchte, um die Bonität des Bürgen zu erreichen).