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Tarifvertrag, Geltungsbereich / 8 Mehrheit von Tarifverträgen

Dr. Roman Frik
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Wirken mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise identischem Geltungsbereich auf die Arbeitsverhältnisse eines Betriebs oder auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein, liegt entweder eine Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität vor.

Während im Verhältnis von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Tarifverträgen stets das Ablösungsprinzip gilt, hat die Rechtsprechung für das Nebeneinander von Tarifverträgen besondere Konkurrenzregeln geschaffen Für die Tarifpluralität gilt die gesetzliche Regelung in § 4a TVG.

8.1 Tarifkonkurrenz

Tarifkonkurrenz kann auf verschiedene Weise entstehen:

Verschiedene Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit Tarifverträge abschließen, deren Geltungsbereich das einzelne Arbeitsverhältnis erfassen und beide Tarifverträge kraft Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden.

 

Mehrere Tarifverträge mit verschiedenen Parteien

Ein Arbeitgeber ist an einen bestehenden Verbandstarifvertrag gebunden und schließt einen Firmentarifvertrag mit der gleichen Gewerkschaft ab.

Tarifkonkurrenz kann auch durch einen Verbandswechsel des Arbeitgebers entstehen. Der ursprüngliche Tarifvertrag gilt nach § 3 Abs. 3 TVG bis zu seiner Beendigung weiter, während der von dem neuen Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifvertrag bei bestehender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien mit dem Beitritt zum neuen Verband Wirkungen entfaltet.

Praktisch bedeutsamer ist aber die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung[1] geschaffene Tarifkonkurrenz. Hier tritt der allgemeinverbindliche Tarifvertrag neben einen aufgrund Tarifbindung oder einen anderen kraft Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Tarifvertrag. Keine echte Tarifkonkurrenz besteht jedoch, wenn bei einer Allgemeinverbindlicherklärung der andere Tarifvertrag nur aufgrund einzelv...

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