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Tageslicht / Zusammenfassung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Begriff

Tageslicht gilt als ein wesentlicher Faktor für Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Deshalb sieht die Arbeitsstättenverordnung verbindlich vor, dass die Räume, in denen sich Menschen im Wesentlichen während der Anwesenheit im Betrieb aufhalten, ausreichend Tageslichteinfall und eine Sichtverbindung nach außen haben. Diese Kriterien wirken sich erheblich auf die Raumnutzung in einem Gebäude aus. Zentrale Bedeutung hat daher, dass alle, die in einem Betrieb mit Raumplanung und der Einrichtung von Arbeitsplätzen befasst sind, sich über diese Grundsatzforderungen im Klaren sind. Das ist umso wichtiger, weil Räume nachträglich meist nur sehr aufwändig mit Tageslicht bzw. einer Sichtverbindung nach außen versorgt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.4 darf der Arbeitgeber "als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben". Arbeitsräume sind dabei Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Dieselbe Forderung gilt für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Ausnahmen sind aus betriebs-, produktions- und bautechnischen Gründen vorgesehen, außerdem für Nebenräume, in denen sich Beschäftigte i. d. R. nur kurzzeitig aufhalten (z. B. Archive, Lager, Maschinen- und andere technische Nebenräume, Teeküchen), Tiefgaragen, Kellerlokale und Verkaufräume unter Erdgleiche sowie Räume in Einkaufzentren, Bahnhofs- oder Flughafenhallen und Passagen. In sehr großen Räumen (> 2.000 m²) kann auf den Sichtkontakt nach außen verzichtet werden, wenn ausreichend Tageslicht (z. B. üb...

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