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Straftat / 3 Ordentliche Kündigung

Bernhard Steuerer
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Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei Straftaten des Arbeitnehmers bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung hilfsweise ordentlich zu kündigen. Liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vor, wird in der Regel auch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG vorliegen. Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung erlangt insbesondere Relevanz, wenn die außerordentliche z. B. wegen Nichtbeachtung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB scheitert.

Zudem kann auch eine ordentliche personenbedingte Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG in Betracht kommen, etwa, wenn aus einer Straftat des Arbeitnehmers im privaten Bereich, die keinen Bezug zur Arbeit hat, abgeleitet werden kann, dass dieser die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Denn auch strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Es kann dazu führen, dass es ihm – abhängig von seiner Funktion – an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus jedoch ein in der Person liegender Kündigungsgrund gefolgert werden kann, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab.

 
Praxis-Beispiel

Hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung zulässig

So hat das BAG bei einem im öffentlichen Dienst bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Sachbearbeiter "Leistungsgewährung SGB II", der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe verurteilt worden war, zwar die außerordentliche Kündigun...

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