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Sprecherausschuss für leitende Angestellte / 6 Mitwirkungsrechte

Gabriele Heise
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6.1 Allgemein

Der Sprecherausschuss hat grundsätzlich mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Er muss vom Arbeitgeber rechtzeitig vor Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden angehört werden. Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben alles zu unterlassen, was den Arbeitsablauf oder Frieden des Betriebs beeinträchtigen kann, wie z. B. parteipolitische Betätigung im Betrieb.[1]

[1] § 2 Abs. 4 SprAuG.

6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttogehaltslisten Einblick zu nehmen. Die herrschende Meinung folgert daraus, dass ein solches Einsichtsrecht für den Sprecherausschuss, anders als für den Betriebsrat, nicht besteht.[1] Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze, über die Änderung der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen zu unterrichten.[2] Erfasst werden nicht die Einzelfälle, sondern nur das System der Gehaltsfindung und die Höhe des Dotierungsrahmens. Unter "sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen" sind die Angelegenheiten zu verstehen, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der leitenden Angestellten im Betrieb betreffen, z. B. die Regelung zum Schutz der Nichtraucher und das Verbot alkoholischer Getränke. Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, die Stellungnahme des Sprecherausschusses abzuwarten, sondern er muss auch Gelegenheit zur Erörterung geben.

[1] Wlot...

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