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Sonderausgaben

Michael Winter
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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Sonderausgaben bezeichnet das Gesetz Ausgaben verschiedener Art, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, die aber gleichwohl aus unterschiedlichen Gründen zum Abzug zugelassen werden, häufig um steuerliche Anreize für ein erwünschtes Verhalten zu geben oder weil sie das frei verfügbare Einkommen des Steuerpflichtigen mindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die meisten der als Sonderausgaben anerkannten Aufwendungen sind in § 10 Abs. 1 EStG aufgezählt. Weitere begünstigte Aufwendungen nennen §§ 10a Abs. 1, 10b, 10f und 10g EStG.

1 Voraussetzungen bei Vertragsabschluss und Zahlung

Für Versicherungsbeiträge vertritt der BFH in dieser Frage eine strenge ­Auffassung: Verlangt wird, dass der Steuerpflichtige die Beiträge als Versicherungsnehmer (Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft) selbst schuldet und selbst bezahlt. Deshalb gilt grundsätzlich: Entrichtet der Vater Versicherungsbeiträge, die der Sohn schuldet, kann keiner von beiden diese Beträge als Sonderausgaben abziehen.[1] Eine Ausnahme dürfte für zusammen veranlagte Ehegatten gelten (Vorsorgeaufwendungen). Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung zieht im Regelfall nicht derjenige die Aufwendungen ab, der sie schuldet, sondern derjenige, der sie wirtschaftlich getragen hat.[2]

Die Finanzverwaltung übernimmt dies für alle anderen Sonderausgaben (zumindest die Sonderausgaben nach § 10 EStG).[3]

Für Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung gibt es jedoch Erleichterungen[4]:

  • Abziehen kann der Steuerpflichtige auch die von einem Kind gezahlten Beiträge, wenn er sie im Rahmen seiner Unterhaltspflicht getragen hat und ihm für das Kind ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.[5]
  • Wendet der Steuerpflichtige Beiträge zugunsten des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf, kann er diese Beträge zusätzlich zu dem bisherige Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben (Realsplitting)[6] geltend machen. Der Empfänger hat die Beträge zwar als sonstige Einkünfte zu versteuern, kann sie jedoch wie eigene Beiträge als Sonderausgaben abziehen.[7] Wegen der Höchstbeträge für Sonderausgaben wird dadurch die Zurechnung zu den Einkünften meist nicht voll ausgeglichen.
[1] BFH, Urteil v. 19.4.1989, X R 2/84, BStBl 1989 II S. 683; BFH, Urteil v. 8.3.1995, X R 80/91, BStBl 1995 II S. 637.
[2] § 26a Abs. 2 EStG.
[3] H 10.1 EStH "Abkürzung des Zahlungsweges".
[4] § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[5] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG.
[6] § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
[7] § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG.

2 Abgrenzung gegenüber den Betriebsausgaben und Werbungskosten

Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, können nicht zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.[1] Das gilt insbesondere für Versicherungsbeiträge.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG.

3 Höchstbeträge

Höchstbeträge gelten nur für einzelne Sonderausgaben:

  • 13.805 EUR beim Realsplitting. Zusätzlich kann der Steuerpflichtige Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung des Ehegatten abziehen.
  • Für Beiträge zu den meisten begünstigten Versicherungen sieht das Gesetz eine besondere Höchstbetragsberechnung[1] vor.[2] Unbegrenzt abziehbar sind neben Aufwendungen zur Altersvorsorge Beiträge zu einer Basis-Kranken- und Pflegeversicherung.[3] Vorauszahlungen für spätere Jahre sind bis zum 3-Fachen des Jahresbeitrags anzuerkennen..[4]
  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG bei Kinderbetreuungskosten.[5]
  • Eigene Ausbildungskosten können bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR jährlich abgezogen werden.[6]
  • Der abziehbare Teil von Schulbeiträgen für ein Kind wird nur zu 30 %, höchstens 5.000 EUR als Sonderausgabe angesetzt.[7]
  • Der Abzug der Beiträge (zuzüglichZulagen) zu den begünstigten Altersvorsorgeverträgen[8] ist auf 2.100 EUR begrenzt.
  • Für Spenden allgemeiner Art nennt das Gesetz 2 Höchstbeträge: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % aus der Summe der Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgeblich ist der höhere dieser beiden Beträge. Darüber hinaus gehende Zuwendungen können in den folgenden Kalenderjahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.[9]
  • Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer eigenen oder fremden Stiftung kommt daneben ein einmaliger Abzugsbetrag bis zu 1 Mio. EUR in Betracht, der beliebig auf 10 Jahre verteilt werden kann.[10] Dieser Höchstbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 2 Mio EUR.
  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können bis zu 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 3.300 EUR jährlich als Spenden abgezogen werden, soweit nicht die – mit 50 % regelmäßig günstigere – Steuerermäßigung für derartige Zuwendungen in Anspruch genommen worden ist.[11]
  • Der Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. EUR begrenzt. Dieser Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 Mio. EUR.[12] Der Verlustvortrag ist im ersten Schritt auf 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) begrenzt. Darüber h...

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