Bei einer Sicherungsabtretung, gleich in welchem Zusammenhang sie auftaucht, trifft eine Forderungsabtretung mit einer Sicherungsabrede zusammen. Um jeglichen Zweifelsfällen zu begegnen, ist in einer vertraglichen Regelung über eine Sicherungsabtretung auf beide Elemente einzugehen.
2.1.1 Abtretung
Bei einer Sicherungsabtretung wird die Abtretung von Forderungen, also der Gläubigerstellung vereinbart. Im Gegensatz dazu werden etwa bei der Sicherungsübereignung Sachen als Sicherheit gegeben. Da die Sicherungsabtretung einen Sonderfall der Abtretung darstellt, gelten hier auch die Anforderungen, die an eine wirksame Abtretung gestellt werden sowie die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften (§§ 398 ff. BGB). Die Forderung muss daher insbesondere übertragbar und bestimmbar sein.
An der Übertragbarkeit kann es mangeln, wenn diese von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 400 BGB), kraft Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner oder im Hinblick auf die höchstpersönliche Natur der Forderung (§ 399 BGB).
Häufig erfolgt die Abtretung einer oder mehrerer künftiger Forderungen, also von Forderungen aus erst in der Zukunft entstehenden Rechtsverhältnissen. Forderungen schon vor ihrer Entstehung abzutreten, ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist erforderlich, die künftige Forderung schon bei der Abtretung so genau zu umschreiben, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners genügend bestimmbar bzw. als Einzelforderung individualisierbar ist. Die Abtretung künftiger Forderungen entfaltet ihre Wirkung nur dann und erst in dem Moment, in dem die Forderung entsteht.
Bestimmbarkeit – Klauselbeispiele
Als ausreichend werden etwa auf den Verkauf verarbeiteter und unverarbeiteter Waren gemünzte Klauseln angesehen, in denen eine Abtretung...