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Sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis / 3.1.1 Beginn der Aufklärungspflicht

Christina Kamppeter, Kirsten Wirling
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Sobald der Arbeitgeber von einer möglichen sexuellen Belästigung erfährt, beginnt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber unverzüglich Aufklärungsmaßnahmen einleiten muss und nicht etwa den Verdacht zunächst nur zu den Akten nehmen und erst später entsprechende Schritte einleiten darf. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt ein schnelles und effektives Handeln des Arbeitgebers erforderlich.

 
Hinweis

Aufklärung durch externe Stellen

Im Rahmen der zügigen Aufklärung gewinnt die externe Aufklärung von Vorwürfen zunehmend an Bedeutung. Sie stellt in vielen Fällen die schnellste, sorgsamste und rechtlich sicherste Vorgehensweise dar.

  • Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Neutralität der Untersuchung. Externe Stellen agieren unabhängig von innerbetrieblichen Strukturen und Dynamiken und sind frei von persönlichen Beziehungen oder möglichen Loyalitätskonflikten. Dadurch kann eine unbeeinflusste und objektive Klärung der Vorwürfe gewährleistet werden.
  • Zudem ermöglicht eine externe Aufklärung die kontrollierte Prüfung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf sensible Maßnahmen wie eine außerordentliche Kündigung, bei der Fristen exakt einzuhalten sind. Der Fristenlauf nach § 626 Abs. 2 BGB kann durch die Aufnahme von Ermittlungen gehemmt werden – allerdings nur, wenn diese unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt und Eile durchgeführt werden. Gerade in komplexen oder sensiblen Fällen kann die Beauftragung einer externen Stelle ein entscheidender Vorteil sein.[1]
  • Ein weiterer Vorteil liegt im Umgang mit Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzrecht. Externe Stellen verfügen über die notwendige Fachkompetenz, um datenschutzrechtliche Anfragen rechtssicher zu bearbeiten und so zusätzliche Risiken für das Unternehmen zu vermeiden...

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