Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Parkplätze/Stellplätze waren bisher generell nicht zu besteuern. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung einen Gehaltsverzicht zugunsten einer Parkplatzüberlassung für die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer in einem Parkhaus in der Nähe des Arbeitsplatzes (auch ohne individuelle Zuordnung) lohnsteuerlich nicht an (keine Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns). Sie behandelt eine derartige Sachverhaltsgestaltung vielmehr als – steuerlich unbeachtliche – Lohnverwendung.
Nach einer eher überraschenden Entscheidung des BFH tritt die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten.
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, falls die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode, sondern mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist. Das hatte der BFH in einer Entscheidung aus 2024 noch anders gesehen.
Bedeutsam sind auch die Konsequenzen für vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten. Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die firmenseitige Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. Fazit: Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nicht. Es bleibt abzuwarten, wie ...