Prof. Dr. Sascha Dawo
, Dr. Marlies Karg
§ 249 HGB regelt abschließend, für welche Zwecke Rückstellungen zu bilden sind. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 249 HGB muss nach Handelsrecht zum nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Bei Vorliegen der Tatbestände besteht eine Passivierungspflicht (kein Wahlrecht).
Eine wesentliche Rückstellungskategorie sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (bzw. Verbindlichkeitsrückstellungen). Die Grundsätze zur Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen werden u. a. durch die IDW-Stellungnahmen (insbesondere IDW RS HFA 34) konkretisiert.
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht worden ist. Im Fall der rechtsverbindlichen Zusage von Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, denn die zugesagten Jubiläumszuwendungen sind ein zusätzliches Entgelt zur Erlangung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Weiterhin ist eine Verbindlichkeitsrückstellung nur zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist. Da die Arbeitnehmer ihren Anspruch kennen und rationales Handeln zu unterstellen ist, muss ein Kaufmann, der eine rechtsverbindliche Zusage für Jubiläumszuwendungen gegenüber Mitarbeitern gegeben hat, ernsthaft damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden.
Allein das Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung vor dem Bilanzstichtag bedarf einer näheren Abgrenzung. Im Falle einer Zusage von Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums werden diese erst zu einem Zeitpunkt in der Zukunft ausgezahlt. Dadurch gerät der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuw...