Unmittelbar förderberechtigt sind seit dem Beitragsjahr 2010 nur diejenigen, die einem inländischen Alterssicherungssystem angehören. Der Wohnsitz des Förderberechtigten ist seitdem ohne Bedeutung.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber für Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese gilt für diejenigen, die bereits vor dem 1.1.2010 Pflichtmitglied eines ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems waren, das einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem entspricht, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und vor dem 1.1.2010 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.
Zugunsten dieses Altersvorsorgevertrags müssen die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Grenzgänger 2 Altersvorsorgeverträge abgeschlossen hat, einen vor dem 1.1.2010 und einen nach dem 31.12.2009. Erbringt er nur Beiträge zugunsten des nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags, können diese – im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung für Grenzgänger – nicht angesetzt werden. In diesen Fällen – Abschluss eines Vertrags vor dem 1.1.2010 und Beitragserbringung nur zugunsten eines nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Vertrags – ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Grenzgänger damit dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt ist, auch wenn er keine Altersvorsorgezulage bekommt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund einer mittelbaren Zulageberechtigung ist damit allerdings ausgeschlossen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstoßen diese Bestimmungen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens. Grund hierfür sei, dass in Deutschland ansässige Arbeitnehm...