I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Ausübung des Tennissports stellt eine Tätigkeit dar, die der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen dient. Tennis ist "Sport" und daher gemeinnützig, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2.
Zu den Höchstbeträgen von
- Mitgliederbeiträgen,
- Aufnahmegebühren,
- Mitgliedsumlagen etc.
s. "Aufnahmegebühren" und s. "Mitgliederbeiträge".
II. Vermietung von Tennisplätzen/-hallen
Tz. 2
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Die steuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Tennishallen/-plätzen war in der Vergangenheit strittig, insbesondere, ob die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt oder ob eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt.
Tz. 3
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Der BFH hat aber bereits im grundlegenden Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen ist. Er bewertet die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
Tz. 4
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Die Abgrenzung der Grundstücksteile von den Betriebsvorrichtungen nach den Vorschriften des Bewertungsrechtes ist aber in den Fällen der sog. Zwischenvermietung anzuwenden, d. h. wenn die Tennisanlage vom Verein insgesamt an einen Unternehmer überlassen wird, der diese betreibt und vermietet (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE).
Tz. 5
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Durch die vom BFH geänderte Rechtsprechung wird auch der volle Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von derartigen Sporteinrichtungen anfallen, möglich, wenn die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) genannten Bedingungen (persönliche und sachliche V...