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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufnahmegebühren

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur dann im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Verein über erhaltene Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Bei Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen ist zu prüfen, ob und welche Gegenleistung damit verbunden ist, um die Einnahme der richtigen Sphäre zuordnen zu können (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

 

Tz. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern und damit nur einem begrenzten Personenkreis zugutekommt, kann eine zu hohe Aufnahmegebühr zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemen führen.

Dies betrifft insbesondere freizeitnahe Vereine wie Sportvereine und Vereine, die eine in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannte Freizeitbetätigung fördern (AEAO zu § 52 AO TZ 1.1, Anhang 2). Müssen neue Mitglieder im Rahmen ihres Eintritts in den Verein eine zu hohe Aufnahmegebühr zahlen, fehlt es dem Verein an der von § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) geforderten Förderung der Allgemeinheit, da aufgrund der finanziellen Hürde der Zutritt in den Verein für viele Menschen nicht mehr möglich wäre. D.h. durch zu hohe Aufnahmegebühren (oder zu hohe Mitgliederbeiträge) könnte der Allgemeinheit der Zugang zu den jeweils in Betracht kommenden steuerbegünstigten Körperschaften verwehrt werden, was zur Aberkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützi...

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